Aktuelles

11.09.2018

Zentral-KODA-Organ Nr. 79

Zentral-KODA-Mitarbeiterseite informiert über ein aktuelles BAG-Urteil zur Vergütung im kirchlichen Dienst

Im Zentral-KODA-Organ Nr. 79 (hier zum Download auf der Homepage der Zentral-KODA Mitarbeiterseite als pdf-Dokument) informiert die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA über ein BAG-Urteil zur Vergütung in kirchlichen Einrichtungen.

Zitat: "Das Bundesarbeitsgericht hat die Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungs­niveaus kirchlicher Arbeits­vertragsregelungen mit kirchlichem Arbeitgeber nicht beanstandet. Die Zentral-KODA Mitarbeiterseite fordert für derlei Fälle die Einführung eines innerkirchlichen Rechtswegs für individualrechtliche Streitigkeiten sowie eine Kontrollfunktion für neu geschlossene Arbeitsverträge."

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil (Link zum kompletten Text des Urteils vom 24. Mai 2018 6 AZR 308/17) festgestellt, dass die Verpflichtung zur Anwendung der kirchlichen Arbeitsvertragsrechtsregelungen zwar nach kirchlichem Recht gilt und Abweichungen innerkirchlich sanktioniert werden können. Dies kann aber auf dem staatlichen Rechtsweg nicht gerichtlich durchgesetzt werden, weil die kirchlichen Arbeitsvertragsrechtsregelungen nach staatlichem Recht keine Tarifverträge sondern nur allgemeine Regelungen sind, deren Anwendung (oder eben auch nicht) der Vertragsfreiheit unterliegt.

Wenn es den MAVen möglich ist, von ihrem Dienstgeber die kompletten Arbeitsverträge zu bekommen und nicht nur die Information zur geplanten Eingruppierung, könnte hier vor der Zustimmung zur Eingruppierung eventuell noch auf (komplette) Anwendung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechtes gedrängt werden.

Einen rechtlichen Anspruch auf Vorlage des Arbeitsvertrags gibt es aktuell aber nicht.

Der einzelne Mitarbeiter kann sich bei Rechtsstreitigkeiten wegen Nichtanwendung kirchlichen Arbeitsvertragsrechts jederzeit an die kirchlichen Schlichtungsstellen wenden. Hierbei kann für KAB-Mitglieder auch die Rechtsberatung der KAB helfen.

Die Schlichtungsstelle kann aber kein durchsetzbares Urteil fällen. Es bleibt, wenn ein Dienstgeber sich nicht an einen Schlichtungsspruch halten sollte, aktuell also nur das Einschalten höherer kirchlicher Stellen wie der Stiftungsaufsicht, des Generalvikars oder am Ende sogar des Ortsbischofs, wenn ein Arbeitgeber trotz der innerkirchlichen Verpflichtung nicht kirchliches Recht anwendet.

Sollte es in Ihrer Einrichtung Probleme dieser Art geben, bitten wir die MAVen rechtzeitig um Kontaktaufnahme mit uns.