Die Einigungsstelle für die Erzdiözese München und Freising

Die Einigungsstelle ist für alle Streitfälle nach § 45 MAVO (Regelungsstreitigkeiten) zuständig. Sie soll in diesen Fällen auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und MAV hinwirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der MAV (§ 45 MAVO Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und MAV (§ 45 MAVO Absatz 2 und 3).

Die Einigungsstelle ist nicht für Rechtsstreitigkeiten zuständig. Diese werden vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Augsburg entschieden.

Beispiele für Regelungsstreitigkeiten sind u.a.

  • Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Regelungen zum Urlaubsplan,
  • Veranstaltungen für MitarbeiterInnen,
  • Inhalt von Personalfragebogen,
  • Beurteilungsrichtlinien für MitarbeiterInnen,
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt (oder auch nur geeignet) sind, das Verhalten oder die Leistung der MitarbeiterInnen zu überwachen,
  • Maßnahmen zum Gesundheitsschutz,
  • Sozialplan,
  • Regelung zur Freistellung der MAV-Mitglieder usw.

Die Einigungsstelle kann sowohl vom Dienstgeber angerufen werden, wenn die MAV die Zustimmung zu einer von ihm geplanten Maßnahme zu den in § 45 MAVO Absatz 1 genannten Fällen verweigert, als auch von der MAV, wenn der Dienstgeber einem Antrag der MAV nach § 37 Absatz 1 MAVO nicht entspricht.

Anschrift:

Einigungsstelle für die Erzdiözese München und Freising
c/o Erzbischöfliches Ordinariat
Schrammerstr. 3
80333 München

Tel.: 089 / 21 37 - 12 67
Fax: 089 / 21 37 - 23 23

E-Mail: Einigungsstelle(at)ordinariat-muenchen.de

Zuständige Sachbearbeiterin: Monika Benker

 

Die Einigungsstelle wurde durch Kardinal Dr. Friedrich Wetter erstmals zum 1.10.05 errichtet. Sie ist seit 6. Februar 2018 folgendermaßen besetzt:

Vorsitzender:
Prof. Dr. Johann Wittmann, Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs a.D.

Stellvertretender Vorsitzender:
Dr. Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München a.D. (ab 01.03.2014)

Listen-Beisitzer (ab 5.12.2017):

Von der Dienstgeberseite bestellt:
Dr. Gabriele Rüttiger
Sebastian von Grafenstein

Von der DiAG-MAV-A und DiAG-MAV-B bestellt:
Ludwig Utschneider
Werner Schöndorfer

 

Die Einigungsstelle tritt jeweils in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, je einer Listen-Beisitzerin von Dienstgeberseite, einer Listen-Beisitzerin von Dienstnehmerseite und je einer von der beteiligten MAV und dem beteiligten Dienstgeber für nur dieses Verfahren benannten Ad-hoc-BeisitzerIn zusammen.

Ad-Hoc-Beisitzer:

Sie als MAV müssen beim Gang vor die Einigungsstelle für jedes Verfahren eine(n) Ad-hoc-BeisitzerIn berufen.

Diese/r muss genau wie die Listen-Beisitzer bestimmte Voraussetzungen nach § 43 MAVO erfüllen:

  • Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen der katholischen Kirche angehören, dürfen in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.
  • Zur von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzerin oder zum von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 8 MAVO die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.

Genauso wie die anderen Mitglieder der Einigungsstelle soll der Ad-hoc-Beisitzer im jeweiligen Verfahren aber unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden sein. Er unterliegt wie die anderen Mitglieder der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und der bestellte Ad-hoc-Beisitzer wird dafür im notwendigen Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

Der Sinn dieser Regelung soll wohl sein, der jeweiligen MAV (und dem jeweiligen Dienstgeber) zu ermöglichen, jemanden in die Einigungsstelle zu schicken, der sich in der jeweils zu behandelnden Materie gut auskennt.

Während die MAV dabei aber nur die Auswahl innerhalb der katholischen kirchlichen MitarbeiterInnen in der Erzdiözese hat, kann der Dienstgeber jeden Katholiken berufen, der nicht als MitarbeiterIn gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1-5 MAVO gilt.

Selbstverständlich können Sie als MAV jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiterin, die die Voraussetzungen erfüllen, zum Ad-hoc-Beisitzer für Ihr Verfahren berufen. Natürlich darf es niemand aus Ihrer eigenen MAV sein, da diese ja Verfahrensbeteiligte ist. Da es für die meisten MAVen aber doch etwas schwierig sein dürfte, hier für jedes Verfahren jemanden zu finden, haben wir Ihnen eine Auswahl von MitarbeiterInnen zusammengestellt, die sich in der MAVO auskennen, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und auch bereit wären, sich von Ihnen zum Ad-hoc-Beisitzer berufen zu lassen. Diese Liste mit potentiellen Ad-hoc-Beisitzern finden Sie hier.

 

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